Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 entschieden, dass der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss anhand aussagekräftiger Unterlagen zu unterrichten habe – ohne dass es einer gesonderten Erforderlichkeitsprüfung bedarf (1 ABR 25/18).

Dogmatik: Die gesetzliche Vorgabe sei damit abschließend, weshalb es nicht noch einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung bedürfe!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Andernfalls könnte sich der Unternehmer hinter der Erforderlichkeitsprüfung „verstecken“ und nicht alle Unterlagen präsentieren, mindestens aber auf „Zeit spielen“. Im Hinblick auf die immense Wichtigkeit dieses „Hilfsorgans“ wäre dies ein nicht hinnehmbarer Zustand!