Grundsatz: Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 15. Januar 2020 entschieden, dass eine Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2a TzBfG unzulässig sei, wenn die Befristung nach Ablauf von 4 Jahren nach der Gründung des Unternehmens erfolgen soll (29 Ca 9162/19).
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Es gilt im Rahmen der gesonderten Befristungsmöglichkeit für Existenzgründer die gesetzlich vorgeschriebene Höchstbegrenzungsfrist zu wahren!