Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15. Januar 2020 entschieden, dass Urlaubsansprüche längerfristig arbeitsunfähiger erkrankter Mitarbeiter mit dem 31. März des Folgejahres auch dann verfallen, wenn der Arbeitgeber sie nicht über den drohenden Verfall hingewiesen habe (7 Sa 284/19).

Rechtsfolge: Die Mitarbeiter werden in die Verpflichtung genommen, sich vor den etwaigen Verfall ihrer Urlaubsansprüche zu schützen.

Praxistipp: Diese Entscheidung steht dogmatisch nicht im Einklang mit den Gedankengängen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)! Das Gericht hier nimmt die Mitarbeiter in die Verantwortung, obgleich diese sogar längerfristig arbeitsunfähig sind aufgrund Krankheit, anstatt die Arbeitgeber. Dies erscheint im Kontext der aktuell ergangenen Rechtsprechungen zum Thema Urlaub doch eher widersprüchlich zu sein. Gerade deswegen aber sollten besonders die Arbeitnehmer diese Entscheidung kennen und sich mit ihr auch auseinandersetzen.