Grundsatz: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06. Mai 2020 entschieden, dass Kirchen bei der Bewilligung von Sonntagsarbeit als Verfahrensbeteiligte zu beteiligen seien (8 C 5.19).
Begründung: Die Beteiligung ergebe sich dadurch, dass die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes drittschützend seien.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist auch, den Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen (vgl. § 1 Nr. 2 ArbZG). Dieser originäre Bezug zu Art. 4 GG begründet nicht nur, sondern fordert sogar die Beteiligung der Kirchen, die für die Wahrung und Pflege dieser gesetzgeberischen Intentionen zuständig sind, wenn es darum geht, dass an diesem „speziellen“ Tag gearbeitet werden soll!