Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 11. Dezember 2019 entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel nicht gegen §§ 305 ff. BGB verstößt, nch der 15 Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sein sollen (6 Sa 912/19).

Dogmatik: Ein Verstoß gegen die AGB-Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) sei dies im Hinblick auf die Stundenanzahl nicht.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich sind 15 Überstunden erst einmal 15 Überstunden – aber in heutigen Tagen zum einen doch eher gering und zum anderen gilt im Arbeitsrecht eine besondere „Flexibilität“, die beide Arbeitsvertragsparteien zu erbringen haben. Insoweit überzeugt die Entscheidung, dass 15 Überstunden noch vom Gehalt abgegolten sein können.