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Arbeitsvertrag – Stellung als Arbeitgeber

Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 16. Juli 2020 entschieden, dass derjenige Arbeitgeber sei, der den Arbeitnehmern

  1. tatsächlich weisungsbefugt sei;
  2. deren Lohnkosten trage;
  3. tatsächlich befugt sei, sie zu entlassen (C-610/18).

Rechtswirkung: Damit müsse nicht zwingend das Unternehmen der Arbeitgeber sein, mit dem der Arbeitnehmer formell den Arbeitsvertrag geschlossen habe.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Status des Mitarbeiters ist durch die tatsächliche Weisungsabhängigkeit geprägt; so bereits der Gesetzestext des § 611a Abs. 1 BGB. Um Rechtssicherheit, besonders für den Mitarbeiter, zu schaffen, ist es auch nur folgerichtig, dass darauf abgestellt wird und nicht auf die Unterschrift auf einem Stück Papier. Die Auszahlung des Lohns und das Recht des Entlassens bekräftigen die Stellung dann nur noch!

 

Von | 2020-07-16T19:01:39+02:00 16. Juli 2020|Arbeitsrecht|