Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2020 entschieden, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ und „Arbeitnehmerin“ i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG unionsrechtskonform auszulegen sei (8 AZR 145/19).

Dogmatik: Die Begriffe seien i.S.d. Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen, sodass im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Person den Auskunftsanspruch geltend machen können.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Es soll bei dem hinter dem Auskunftsanspruch stehenden Recht bleiben und nicht aufgrund formeller Begrifflichkeiten die Durchsetzung des Rechts verhindert werden!