Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 24. August 2020 entschieden, dass der (Gesamt-)Betriebsrat trotz Corona seine Sitzungen abhalten dürfe (12 TaBVGa 1015/20).

Begründung: Dies sei besonders dann der Fall, wenn Wahlen anstünden, die nicht in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden könnten!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Betriebsratsarbeit darf vom Arbeitgeber nicht behindert werden (§ 78 BetrVG). Wenn das Gremium persönlich zu einer Sitzung zusammenkommen muss, dann ist das die Entscheidung der Mitglieder – nicht aber die des Arbeitgebers. Auch in Zeiten einer Pandemie sind die Rechte des Betriebsrats nicht ausgesetzt worden, § 129 BetrVG ist nur eine Ergänzung, sodass eine persönliche Sitzung stattfinden muss!