Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 15. April 2020 entschieden, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nur dann gegeben sei, wenn die Kündigung des Arbeitgebers offensichtlich unwirksam sei (4 Ta 55/20).

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die außerordentliche Kündigung ist geprägt durch sehr hohe Voraussetzungen – grundsätzlich basierend auf erheblichen Tatsachen! Wenn diese gegeben sind, dann sollte auch die Weiterbeschäftigung grundsätzlich nicht möglich sein! Nur in solchen Fällen, in denen wiederum die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, sollte eine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahrens möglich sein!