Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 07. August 2020 entschieden, dass jedenfalls dann keine Abteilung i.S.d. § 15 Abs. 4, 5 KSchG vorläge, wenn ein Betriebsratsmitglied zwar als sog. „Ein-Mann-Abteilung“ geführt werde, es aber darüber hinaus Aufgaben aus mehreren Bereichen ausübe (4 Sa 122/20).

Begründung: Es mangele an einem eigenen Betriebszweck.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der betriebsverfassungsrechtliche Sonderkündigungsschutz gem. § 15 Abs. 1 KSchG sollte nur in den gesetzlich genannten Ausnahmefällen (§ 15 Abs. 4, 5 KSchG) ausgeschlossen werden. Jedenfalls darf der Sonderkündigungsschutz zur Wahrung des betriebsverfassungsrechtlichen Ehrenamtes nicht durch gesellschaftsrechtlich geprägte Begrifflichkeiten umgangen werden können – wie etwa der Begrifflichkeit einer Abteilung. Maßgeblich sollte allein die Tätigkeit sein – und wenn diese sich auf mehrere Tätigkeitsbereiche beim Arbeitgeber ausdehnt, dann kann auch nicht von einer Eigenständigkeit einer Abteilung ausgegangen werden.