Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20. August 2020 entschieden, dass ohne anderweitige Vereinbarung bzw. Regelung ein Feiertag nicht per se zu einer Verringerung der Arbeitsvergütung führe (21 Sa 1792/19).

Voraussetzung: Die Arbeitszeit ist aufgrund des Feiertags ausgefallen und nicht deswegen, weil der Mitarbeiter ohnehin frei gehabt hätte.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Grundsatz dergestalt, dass ein Feiertag automatisch zu einer Verringerung der Vergütung führe, überzeugt nicht. Der Telos des Pauschalisierens steht dem entgegen! Dementsprechend ist es nur sinnvoll und ratsam, entsprechende Vereinbarungen für diesen Fall zu schließen.