Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15. Juli 2020 entschieden, dass die Tarifvertragsparteien zur Förderung der Aus- und Weiterbildung eine gemeinsame Einrichtung errichten und gestalten (9 AZR 104/20).

Dogmatik: Die Rechtsgrundlage sei Art. 9 Abs. 3 GG.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! In den Grenzen des Art. 9 Abs. 3 GG können die Tarifvertragsparteien eine gemeinsame Einrichtung errichten und gestalten zur Förderung der Aus- und Weiterbildung. Das ist nicht nur legitim, das entspricht auch dem Spielraum des Gesetzes und ist damit zu begrüßen!