Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 28. Oktober 2020 entschieden, dass es zu mittelbaren Benachteiligungen von Frauen kommen kann in Sozialplänen, die bei pauschalen Erhöhungen der Abfindungen an die „Eintragung des Kindes auf der Lohnsteuerkarte“ anknüpfen (16 Sa 22/20).
Mittelbare Benachteiligung: Dies sei eine mittelbare Benachteiligung von Frauen, da bei der Lohnsteuerklasse V Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht vorgesehen seien und noch immer deutlich mehr Frauen als Männer die Lohnsteuerklasse V wählen würden.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Eine mittelbare Benachteiligung ist sicherlich nicht einfach festzustellen, sodass den Betriebsparteien bei den Verhandlungen über einen Sozialplan und damit verbundenen Erhöhungen der Abfindungen nicht grundsätzlich unterstellt werden kann, ein Geschlecht diskriminieren zu wollen. Dennoch müssen auch Statistiken berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbare Auswirkungen auf monetäre Ansprüche haben. Deswegen sollte diese Rechtsprechung jede Betriebspartei kennen, die vor oder in laufenden Sozialplanverhandlungen stehen!