Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2020 entschieden, dass sich aus § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG kein dauerhaftes Überlassen von Bruttoentgeltlisten an den Betriebsrat ergebe (8 ABR 488/19).
Begründung: Zwar stünde dem Betriebsausschuss oder einem beauftragten Ausschuss nach § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG das Recht zu, die Bruttolöhne „einzusehen und auszuwerten“, daraus folge jedoch kein Anspruch auf dauerhafte Überlassung der entsprechenden Unterlagen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn sich dies vielleicht sehr formal-juristisch anhört, aber im Ergebnis entspricht es der grammatikalischen Auslegung des Gesetzestextes – es begründet sich das Recht auf „Einsicht und Auswertung“, nicht aber auf „Überlassung“. Insoweit ist es nur konsequent, dass das Bundesarbeitsgericht diese doch sehr stark formal geprägte Entscheidung so beschlossen hat!