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Betriebsverfassungsrecht – Mitbestimmung von Besuchskonzepte

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 22. Januar 2021 entschieden, dass der Betriebsrat bei Besuchskonzepten – im Rahmen der Corona-Pandemie – mitzubestimmen habe (9 TaBV 58/20).

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Der Betriebsrat habe mitzubestimmen, da es sich bei Besuchskonzepten um betriebliche Regelungen über den Gesundheitsschutz handele.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn es um den betrieblichen Gesundheitsschutz geht – zur Sicherung der Belegschaft -, dann hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in dieser sozialen Angelegenheit mitzubestimmen. Insoweit ist es nur konsequent und schlüssig, dass der Betriebsrat bei dem Erstellen eines Besuchskonzepts zu beteiligen ist!

 

Von | 2021-01-26T13:04:43+01:00 26. Januar 2021|Betriebsverfassungrecht|