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Betriebsverfassungsrecht – Keine dauerhafte Überlassung von Bruttoentgeltlisten an den Betriebsrat

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2020 entschieden, dass sich aus § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG kein dauerhaftes Überlassen von Bruttoentgeltlisten an den Betriebsrat ergebe (8 ABR 488/19).

Begründung: Zwar stünde dem Betriebsausschuss oder einem beauftragten Ausschuss nach § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG das Recht zu, die Bruttolöhne „einzusehen und auszuwerten“, daraus folge jedoch kein Anspruch auf dauerhafte Überlassung der entsprechenden Unterlagen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn sich dies vielleicht sehr formal-juristisch anhört, aber im Ergebnis entspricht es der grammatikalischen Auslegung des Gesetzestextes – es begründet sich das Recht auf „Einsicht und Auswertung“, nicht aber auf „Überlassung“. Insoweit ist es nur konsequent, dass das Bundesarbeitsgericht diese doch sehr stark formal geprägte Entscheidung so beschlossen hat!

Von | 2021-01-28T13:16:44+01:00 28. Januar 2021|Betriebsverfassungrecht|