Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 29. September 2020 entschieden, dass den Tarifvertragsparteien die Regelungskompetenz zustünde, über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehend Urlaubsansprüche und/oder Urlaubsabgeltungsansprüche frei zu verhandeln (9 AZR 113/19).

Tariflicher Mehrurlaub: Es stünde den Tarifvertragsparteien die Befugnis zu, Mehrurlaub, der über die gesetzlichen Regelungen des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie bzw. §§ 1, 3 des Bundesurlaubsgesetzes hinausgeht, zu begründen.

Befristungen: Dementsprechend haben die Tarifvertragsparteien auch die Rechtsetzungsbefugnis, den tariflichen Mehrurlaub zu befristen.

Gesetzliche Anwendbarkeit: Schaffen die Tarifvertragsparteien hingegen keine Regelungen, dann gelten die gesetzlichen Vorschriften auch für den tariflichen Mehrurlaub!

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Tarifvertragsparteien können durchaus im Sinne der Günstigkeit positive, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Urlaubsregelungen in einem Tarifvertrag vereinbaren; sog. tariflicher Mehrurlaub. Diesen tariflichen Mehrurlaub können sie dementsprechend auch befristen. Im Sinne des Rechtsstaatsgedankens ist es allerdings ebenso (dogmatisch) klar und schlüssig, dass die gesetzlichen Regelungen hingegen in Ermangelung einer tariflichen Regelung zur Anwendung kommen (müssen)!