Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 09. März 2021 entschieden, dass Bereitschaftszeit nur im Ausnahmefall als vollumfängliche Arbeitszeit erfasst werde (C-344/19).
Ausnahmefall: Die Bereitschaftszeit werde nur dann – im Ausnahmefall – als Arbeitszeit ge- und berechnet, wenn der Mitarbeiter durch die vom Arbeitgeber auferlegten Einschränkungen derart in seiner Freizeit beeinträchtigt wird, dass es für ihn eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen würde.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Judikatur – und tendenziell auch zumindest Teile der Literatur – spricht sich dafür aus, dass Bereitschaftszeit tatsächlich nur ausnahmsweise als Arbeitszeit gewertet wird. Aber wo ein Grundsatz besteht, da gibt es auch (mindestens eine) Ausnahme(n). Insoweit überzeugt es, dass der Europäische Gerichtshof die Ausnahme aufstellt, dass bei erheblichen zeitlichen Beeinträchtigungen für den Mitarbeiter die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit gelten müsse. Sicherlich ist dies im Einzelfall zu prüfen, aber grundsätzlich ist es nur überzeugend, dass bei erheblichen Beeinträchtigungen der Freizeit diese Zeit als Arbeitszeit zu werten ist!