Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 06. Januar 2021 entschieden, dass dem Betriebsrat grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zur Sicherung seiner Beteiligungsrechte im Kontext der §§ 111, 112 BetrVG zustünde (4 TaBVGa 2/20).

Kein Unterlassungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich allerdings dann nicht, wenn der Betriebsrat erst zu einem Zeitpunkt gegründet worden sei, zu dem die Planung über die Betriebsänderung bereits abgeschlossen sei und dementsprechend die Durchsetzung der Maßnahme begonnen habe. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Betriebsänderungen sind grundsätzlich in der Praxis derart gravierend, dass es nur richtig ist, dass der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte notfalls auch mittels einer Unterlassungsverfügung absichern kann. Allerdings ist es ebenfalls nur logisch, dass dafür ein Betriebsrat auch als Betriebspartei in dem Betrieb vorhanden ist. Wenn die Pläne für eine Betriebsänderung bereits vorliegen und deren Umsetzung begonnen hat, wäre es dogmatisch nicht begründbar, einem zu diesem Zeitpunkt gewählten Betriebsrat dann noch einen Unterlassungsanspruch gegen die bereits vollendet geplante Betriebsänderung einzuräumen. Diese Art von „Reise in die Vergangenheit“ lässt sich weder im Rahmen einer grammatikalischen Auslegung der §§ 111, 112 BetrVG entnehmen noch von deren Regelungsgehalt. Voraussetzung für die – Absicherung der – Beteiligungsrechte des Betriebsrats ist dessen Bestehen – da ja auch in Betrieben in denen es keinen Betriebsrat gibt nicht die Rechte des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. zulasten des Arbeitgebers Verpflichtungen erblühen.