Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12. Januar 2021 entschieden, dass das Nachschieben von außerordentlichen Kündigungsgründen nur dann erlaubt sei, wenn diese dem Kündigungsberechtigten bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt gewesen waren (2 AZN 724/20).
Voraussetzung: Zwar ergebe sich weder direkt noch analog ein Verbot des Nachschiebens von Gründen, aber dennoch sei dies nur möglich, wenn dem Kündigungsberechtigten diese nicht bekannt waren beim Kündigen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Grundsätzlich gilt es ein Nachschieben von Kündigungsgründen zu unterbinden. Wusste der Kündigende jedoch nichts von diesen zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, ist es nur konsequent, diese dann noch nachträglich zuzulassen – allerdings muss der Kündigende diese dann unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend machen!