Wir helfen bei Fragen zum Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht, Interessenausgleich und Sozialplan | Telefon: 040 / 67 51 99 60

Vergütung – Vergütung von Umkleide- Rüst- und Wegezeiten

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 31. März 2021 entschieden, dass das vom Arbeitgeber angewiesene An- und Ablegen von Arbeitskleidung dann keine zu vergütende Arbeitszeit sei, wenn der Arbeitnehmer sich im privaten Bereich umziehe und nicht in dem dafür zur Verfügung gestellten Raum im Betrieb des Arbeitgebers (5 AZR 292/20).

Keine Vergütung: Insoweit begründe sich für diese Zeit des An- und Ablegens der (Dienst-)Kleidung keine Vergütung.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Dabei bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich bei freien Entschlüssen des Arbeitnehmers dies zur Konsequenz habe, dass er keine zu vergütende Arbeitszeit geltend machen könne. Dies überzeugt auch, wenn wie hier der Mitarbeiter von einer Weisung des Arbeitgebers abweicht. Würde sich der Mitarbeiter in dem zur Verfügung gestellten Raum im Betrieb umziehen, könnte er diese Zeit vergütet verlangen. Insoweit ist seine freie Entscheidung maßgeblich für die Begründung eines Vergütungsanspruchs oder eben nicht. 

Von | 2021-04-01T11:26:54+02:00 1. April 2021|Arbeitsrecht|