Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 03. Juli 2020 entschieden, dass die Wahrung von Formerfordernissen relevant für die Wirksamkeit der Betriebsratswahl seien (10 TaBV 71/20).
Formerfordernisse:
- Es bedarf der Originalunterschrift der Bewerber auf den Vorschlagslisten. Eine Telekopie oder eingescannte Unterschrift genüge nicht.
- Ist vom Wahlvorstand das Wahlausschreiben per E-Mail bekannt gemacht worden, müssen auch die Vorschlagslisten ergänzend per E-Mail bekannt gemacht werden. Andernfalls würde wesentlichen Verfahrensvorschriften verletzt werden.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Betriebsratswahl ist streng formalistisch geprägt. Dies gilt es zu wahren! Der Wahlvorstand hat deshalb die Aufgabe, die strengen Vorgaben der Wahlordnung zu wahren – und dazu gehört es auch, dass die Bewerber ihre Originalunterschriften abgeben und dass bei Einsatz elektronischer Hilfsmittel auch die Vorschlagslisten elektronisch bekannt gemacht werden!