Grundsatz: Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 24. März 2021 entschieden, dass Sanktionen für eine virtuell duchgeführte Betriebsratssitzung in der Pandemie unzulässig sei (18 BVGa 11/ 21).

Begründung: Die aktuelle Zeit erlaube dies, wenn eine Präsenzsitzung aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Corona-Vorgaben nicht möglich sei.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Einführung des § 129 BetrVG sowie die Entwicklungen im Kontext des Betriebsrätestärkungsgesetzes erlauben virtuelle Betriebsratssitzungen – wohl auch in der Zeit nach der Pandemie. Insoweit ausgesprochene Sanktionen können daher nur unzulässig sein, machen die Betriebsräte lediglich von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch! Sicherheit geht Präsenzveranstaltungen im Wege der Abwägung nun einmal vor!