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Ausschlussfristen – „Verfall aller Ansprüche“

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2020 entschieden, dass eine Ausschlussklausel mit dem „Verfall aller Ansprüche“ nichtig sei (8 AZR 58/20).

Begründung: Eine solche Klausel würde auch, unrechtmäßigerweise, Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung mit erfassen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich sind Ausschlussklauseln im Arbeitsrecht erlaubt und auch statthaft. Allerdings in Grenzen. Eine Grenze ist es, vorsätzliche Ansprüche ausschließen zu wollen. Ein Ausschluss „aller“ Ansprüche würde diese mit einbeziehen – und das kann nicht sein, wäre dies ein „dogmatischer Freibrief“ für unrechtmäßiges Handeln! 

Von | 2021-05-06T13:50:07+02:00 6. Mai 2021|Arbeitsrecht|