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Kündigungsrecht – Verweigerung der Arbeitsleistung wegen Corona

Grundsatz: Das Arbeitsgericht Kiel hat mit Urteil vom 11. März 2021 entschieden, dass das beharrliche (Ver-)Weigern von Arbeitsleistungen eine außerordentliche Kündigung begründen könnte – besonders dann, wenn die Weigerung darauf beruhe, dass ein Familientreffen geplant sei (6 Ca 1912/20).

Begründung: Trotz aktueller Zeit handele es sich um Arbeitsverweigerung.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich gilt in Zeiten einer Pandemie eine gesteigerte Fürsorgepflicht, allerdings hat auch diese Grenzen. Und wenn die Begründung allein die sei, dass der Mitarbeiter ein Familienfest den Vorrang einräumt rückt dieses Interesse sicherlich in den Hintergrund.

Von | 2021-05-06T13:50:46+02:00 6. Mai 2021|Arbeitsrecht|