Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 12. April 2021 entschieden, dass dann kein Beschäftigungsanspruch – ggf. auch nicht auf Arbeit im Homeoffice – bestünde, wenn der Mitarbeiter keine Mund-Nasen-Maske trage (auch wenn er dafür einen medizinischen Grund durch ein ärztliches Attest nachweisen könne) (2 SaGa 1/21).

Begründung: Der Mitarbeiter sei in diesem Fall arbeitsunfähig.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Arbeitgeber hat die allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern, diese – auch vor der Pandemie – zu schützen. Wenn es dazu gehört, dass die Mitarbeiter eine Maske tragen müssen, dann kann er jene, die das nicht dürfen, von der Beschäftigung freistellen. Ein ärztliches Attest vermag daran nichts zu ändern, erst recht begründet sich insoweit kein modifizierter Beschäftigungsanspruch i.S.v. Homeoffice.