Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 31. März 2021 entschieden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer andernfalls verbundenen Drohung zu kündigen widerrechtlich sein kann (23 Sa 1381/20).
Widerrechtliche Drohung: Die Drohung zu kündigen sei dann widerrechtlich, wenn der Drohende selbst an die Widerrechtlichkeit seiner Drohung glaube oder dessen Rechtsstandpunkt nicht mehr zu vertreten sei.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages darf nicht davon abhängig sein, dass andernfalls mit einer (außerordentlichen) Kündigung gedroht wird! Dies ist grundsätzlich widerrechtlich und nicht von der Vertragsfreiheit gedeckt! Dies gilt umso mehr, wenn der Drohende selbst nicht an seine Berechtigung glaubt, entsprechend agieren zu dürfen. Oder es sich um einen für einen Dritten erkennbaren nicht vertretbaren Rechtsstandpunkt handelt!