Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. Februar 2021 entschieden, dass eine Verlängerung i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG u.a. voraussetze, dass alle Regelungen des befristeten Arbeitsverhältnisses bis auf die Verlängerung des Beendigungszeitpunktes unverändert bleiben müssen (7 AZR 108/20).

Andernfalls: Andernfalls läge keine Verlängerung eines sachgrundlosen Arbeitsverhältnisses vor, sondern ein Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages.  

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis verlängert werden soll, dann darf sich nur der beendigungszeitpunkt aändern. Alle anderen Regelungen müssen gleich bleiben. Ansonsten werden die essentialia negotii des Arbeitsverhältnisses bzw. -vertrags geändert und damit begründet sich ein neues Schuldverhältnis!