Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 19. Mai 2021 entschieden, dass eine Eingliederung – im Rahmen der Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG – nicht voraussetze, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichte (2 TaBV 51/20).

Prüfungsmaßstab: Relevant sei vielmehr, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck verfolge.  

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Maßgeblich – besonders in heutigen Zeiten – sollte nicht mehr der Arbeitsort sein, sondern der Inhalt der Arbeitsleistung die der Mitarbeiter zu erbringen hat. Wenn er sich darüber in den Betrieb integriert und einbringt, liegt auch eine Eingliederung und damit eine Einstellung vor. Betriebsräte sollten diese Rechtsprechung daher unbedingt kennen, stärkt sie ihr Beteiligungsrecht bei Einstellungen!