Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2021 entschieden, dass ein Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs nur Auskunft über die vertragsbezogenen Daten der Mitarbeiter des jeweils eigenen Vertragsarbeitgebers verlangen dürfe (1 ABR 7/20).

DogmatikDamit werde § 80 BetrVG eine Grenze der Zuständigkeit gesetzt.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch nicht! Der Betriebsrat ist grundsätzlich nur für die „eigenen“ Mitarbeiter zuständig. Allerdings enthält bereits § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG davon eine Ausnahme. Insoweit erklärt es sich nicht, warum in einem Gemeinschaftsbetrieb dem Betriebsrat dann Zuständigkeitshürden gesetzt werden, die zugleich eine Erschwerung der Betriebsratsarbeit bedeuten.