Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 06. September 2021 entschieden, dass die alkoholbedingte Entziehung der Fahrerlaubnis ein an-sich-Grund für eine außerordentliche Kündigung sein könne 15 Sa 299/20).
Reichweite: Dies gelte auch dann, wenn das Führen eines KFZ zwar nicht die alleinige arbeitsvertragliche Verpflichtung sei, aber dennoch ein wesentlicher Bestandteil.
Milderes Mittel (?): Biete der Mitarbeiter an, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mittels eines selbst gestellten Fahrers der Arbeitsleistung nachkommen zu wollen, könnte dies ein milderes Mittel gegenüber dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung sein.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ist es ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, dass der Mitarbeiter (s)ein KFZ führen darf, dann ist das Entziehen dieses der Erlaubnis jedenfalls dann ein an-sich-Grund für eine außerordentliche Kündigung, wenn diese aufgrund Trunkenheit am Steuer erfolgte! Ob es in diesem Fall ein milderes Mittel geben darf, hängt dann sicherlich sehr stark von dem ganz konkreten Einzelfall ab!