Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15. Oktober 2021 entschieden, dass die Pflicht zur Anzeige einer Massenentlassung auch bei krankheitsbedingten Massenentlassungen bestünde (7 Sa 405/21).
Dogmatik: § 17 KSchG – mithin die Anzeigepflicht einer beabsichtigten Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit – gelte nicht nur bei betriebsbedingten Entlassungen, sondern auch bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die grammatikalische Auslegung des § 17 KSchG zeigt, dass der Gesetzgeber die Anzeigepflicht nicht explizit nur bei betriebsbedingten Kündigungen geknüpft hat. In Ermangelung der Nennung einer bestimmten Kündigungsart werden damit auch personen- sowie verhaltensbedingte Kündigungen erfasst. Diese Rechtsprechung sollten daher nicht nur Arbeitgeber kennen, sondern auch Betriebsräte!