Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07. September 2021 entschieden, dass bei Nichteinhaltung der 3-monatigen Mindestankündigungsfrist des § 9a TzBfG („Brückenteilzeit“) nicht als ein zum frühstmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden könne (9 AZR 595/20).

Dogmatik: Eine solche Auslegung sei nur dann möglich, wenn aufgrund des Antrags der Arbeitgeber verstehen könne, ob der Mitarbeiter die „Brückenteilzeit“ verkürzen oder verlängern wolle.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Eine „Umdeutung“ kann nur dann vorgenommen werden, wenn der wirkliche Wille ausgemacht werden kann. Nur dann erlaubt es sich, einen Antrag umzudeuten! Diese Rechtsprechung ist zwar sehr theoretisch geprägt, aber dennoch praxisnah und -bezogen!