Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08. Februar 2022 entschieden, dass der Betriebsrat nicht ohne Betriebsratsbeschluss handeln könne (1 AZR 233/21).
Keine Anscheinsvollmacht: Der Betriebsratsvorsitzende kann nicht auf Grundlage nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht ohne Betriebsratsbeschluss rechtswirksam für den Betriebsrat handeln.
Nebenpflicht: Zudem habe der Betriebsratsvorsitzende auf Verlangen des Arbeitgebers eine Abschrift der Sitzungsniederschrift über genau diesen TOP vorzulegen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Dogmatisch maßgeblich ist § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Insoweit bedarf es für ein rechtswirksames Handeln stets eines Betriebsratsbeschlusses – ohne einen solchen darf und kann der Betriebsratsvorsitzende nicht rechtswirksam handeln! Dies gilt es zu wahren – und zwar restriktiv! Abweichungen davon dürfen auch nicht zugelassen werden, um den Gedanken des Kollektivgremiums nicht zu torpedieren. Andernfalls könnte der Betriebsratsvorsitzende mitunter alleine handeln und damit wäre eine Gremiumsentscheidung obsolet! Diese Rechtsprechung sollten unbedingt alle Betriebsratsgremien, besonders aber die Betriebsratsvorsitzenden kennen!