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Weisungsrecht – Tragen von Masken

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 26. April 2022 entschieden, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Maske dem Weisungsrecht unterläge (7 Sa 106/21).

Vergütungsanspruch: Wenn der Mitarbeiter dem nicht folge und deswegen keine Vergütung erhalte, müsse er beweisen, dass dies aus medizinischen Gründen bedingt sei. Ein ärztliches Attest erbringe dabei keinen Anscheinsbeweis. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Anordnen eine Mund-Nasen-Maske aus coronabedingten Gründen zu tragen, unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers! Besonders dann, wenn das Infektionsschutzgesetz dies als verhältnismäßiges Mittel vorgibt. Meint der Mitarbeiter, dass er dieser Weisung nicht nachkommen könne, dann habe er dies auch zu beweisen. Insoweit entspricht diese Entscheidung der allgemeinen Regel zur Darlegungs- und Beweislast. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen! 

Von | 2022-06-30T09:53:22+02:00 30. Juni 2022|Arbeitsrecht|