Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 19. Januar 2022 entschieden, dass auch bei fehlerhaften Angaben – über die der Betriebsrat Kenntnis hat – die Betriebsratsanhörung wirksam sei (12 Sa 705/21).
Fehlerhaftigkeit der Sozialangaben: Im vorliegenden Fall gab der Arbeitgeber aus Versehen fehlerhafte Sozialdaten des beabsichtigt zu kündigenden Mitarbeiters dem Betriebsrat bekannt. Der Betriebsrat wusste zu dem Zeitpunkt der Anhörung, dass diese Sozialdaten nicht korrekt waren.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Jeder kann und darf sich irren. Wenn der Arbeitgeber versehentlich fehlerhafte Daten bzw. Informationen bekannt gibt, dass Verfahren aber dem Grunde nach wahren will, dann darf dieser Fehler nicht zur Unwirksamkeit der Anhörung führen – allein aufgrund eines versehentlichen formellen Fehlers. Alles andere würde nicht einer praxisnahen Sachverhaltsauslegung entsprechen; zumal der Betriebsrat sicherlich auch ab und an formelle Fehler begehen dürfte. Etwas anderes würde sicherlich dann aber gelten, wenn der Arbeitgeber bewusst fehlerhafte Anhörungsverfahren durchführen will! Diese Rechtsprechung sollten daher besonders die Betriebsräte kennen und im Lichte der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber lesen und aufnehmen!