Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 28. September 2021 entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen auszulegen sei (8 TaBV 13/21).
Auslegung: Die Auslegung erfolge zunächst vom Wortlaut her und dann nach deren Wortsinn. Weitere Auslegungen nach dem tatsächlichen Willen der Betriebsparteien, der Praktikabilität der Betriebsvereinbarung oder einer praxisbezogenen Auslegung sei erst danach möglich.
Dogmatik: Dies begründe sich gemäß § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Eine Betriebsvereinbarung ist eine Rechtsquelle mit erheblicher Bindungswirkung gem. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG. Insoweit ist es dogmatisch nur folgerichtig und konsequent, dass die allgemeinen Auslegungsregeln auch für diese Rechtsquelle gelten. Deren rechtlicher Wirkung sollten sich die Betriebsparteien bewusst sein, wenn sie eine Betriebsvereinbarung vereinbaren und schließen!