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Arbeitgeberpflichten – Annahmeverzug

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10. August 2022 entschieden, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung basierend auf einem negativen Corona-Test anbiete, er diese aber nicht annehme (5 AZR 154/22).

Anwendungsbereich: Der Arbeitgeber befinde sich in Annahmeverzug, wenn dem Mitarbeiter ein Betretungsverbot für das Betriebsgelände ausgesprochen werde, obwohl der Mitarbeiter über einen negativen Corona-Test verfüge und darüber hinaus sogar eine ärztliche Bescheinigung vorlegen könne, die ihm eine Symptomfreiheit attestiere. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Obgleich dem Arbeitgeber sicherlich das Recht eines betrieblichen Betretungsverbotes zusteht, basierend auf seinem Hausrecht, so gerät aber dennoch in Annahmeverzug, wenn er die Leistung des Mitarbeiters nicht annimmt – besonders dann, wenn dieser den Nachweis erbringen kann nicht an Corona erkrankt zu sein. Dies wird umso deutlicher, wenn der Mitarbeiter sogar zwei Nachweise erbringen kann. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber kennen, die beabsichtigen, betriebliche Betretungsverbote auszusprechen! 

Von | 2022-08-18T12:17:56+02:00 18. August 2022|Arbeitsrecht|