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Urlaubsrecht – Erlöschen des Zusatzurlaubs bei schwerbehinderten Mitarbeitern

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. April 2022 entschieden, dass der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeiter jedenfalls auch dann erlöschen könne, obgleich der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprach, wenn der Mitarbeiter dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderung bzw. deren Anerkennung nicht angezeigt bzw. ihn darüber unterrichtet habe und diese auch nicht offensichtlich sei (9 AZR 367/21).

Dogmatik: In einem solchen Fall erlösche der Zusatzurlaub auch dann, obwohl der Arbeitgeber wiederrum seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht entsprach. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn den Arbeitgeber Mitwirkungsobliegenheiten bei schwerbehinderten Mitarbeitern hinsichtlich deren Zusatzurlaubs treffen, so setzt dies doch stets voraus, dass er über den Fakt der Schwerbehinderung überhaupt unterrichtet worden ist bzw. diese sich offensichtlich begründen. Ohne Wissen über eine Behinderung ist es auch nur folgerichtig, dass ihn keine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft bzw. er gewisse Pflichten zu erfüllen hat. Ansonsten müsste er bei jedem Mitarbeiter „ins Blaue hinein“ Aufklärungen und Obliegenheiten nachkommen – das ist ihm nicht zuzumuten! Diese Rechtsprechung sollten daher all diejenigen Mitarbeiter kennen, die sich auf Zusatzrechte berufen wollen!  

Von | 2022-08-18T12:18:30+02:00 18. August 2022|Arbeitsrecht|