Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 28. August 2023 entschieden, dass ein Betriebsratsvorsitzender grds. nicht ein Hausverbot ausgesprochen werden darf, wenn überhaupt nur auf Antrag des Arbeitsgerichts beim Arbeitsgericht (16 TaBVGa 97/23).

Voraussetzungen: Es bedarf zweier Voraussetzungen, damit einem Betriebsratsmitglied (hier: Vorsitzenden) Hausverbot erteilt werden darf: 

  1. Es bedarf einer gravierenden, groben Pflichtverletzung; 
  2. Es Ist ein entsprechender Antrag beim Arbeitsgericht gestellt worden. 

Keine Störung der Betriebsratsarbeit: Grds. stellt ein Hausverbot eine Störung der Betriebsratsarbeit gem. § 78 Abs. S. 2 BetrVG dar. Damit ein Hausverbot dennoch ausgesprochen werden darf, muss der Arbeitgeber zum Arbeitsgericht ein „§ 23 BetrVG-Verfahren“ einleiten und auf die unzumutbare Beeinträchtigung der vertrauensvollen Zusammenarbeit abstellen. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Neutralität des Betriebsratsamtes gilt es zu schützen, sodass Störungen und Beeinträchtigungen nicht hinzunehmen sind. Ein Hausverbot ist gravierend, wird das Betriebsratsmitglied erheblich in seinen Rechten und der Amtsausübung gestört. Deswegen bedarf es einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung, ob dieses Verbot ausgesprochen werden darf; ob überhaupt eine so gravierende, grobe Pflichtverletzung vorliegt. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!