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Betriebsverfassungsrecht – Kein Sonderkündigungsschutz

Grundsatz: Das Arbeitsgericht Verden hat mit Urteil vom 19. September 2023 entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied fristlos gekündigt werden könne, wenn es sich während der Arbeitszeit mit zwei Politkern trifft, ohne den Arbeitgeber darüber unterrichtet zu haben (nn).

Voraussetzungen: Das Betriebsratsmitglied hätte den Arbeitgeber darüber informieren müssen, andernfalls könne darin ein Arbeitszeitbetrug und Betrug der Reisekosten gesehen werden. 

Dauerhaft freigestelltes Betriebsratsmitglied: Dies gelte auch für ein dauerhaft freigestelltes Betriebsratsmitglied gem. § 38 BetrVG. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Betriebsratsmitglied hat sich vor der Betriebsratsarbeit abzumelden; ohne Nennung des Inhalts, aber dennoch bedarf es der Abmeldung. Dies gilt jedenfalls auch dann für dauerhaft freigestellte Betriebsratsmitglieder i.S.d. § 38 BetrVG, wenn sie das Betriebsgelände verlassen und erst recht dann, wenn sie mit Dritten (hier: Politikern) über die Zustände im Betrieb reden wollen. Umso grober ist dabei die begangene Pflichtverletzung, wenn der Dritte keiner Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt (wie etwa Politiker). Insoweit überrascht es wenig, dass vorliegend die übrigen Betriebsratsmitglieder der Kündigung auch zugestimmt hatten. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!

Von | 2023-09-21T11:44:51+02:00 21. September 2023|Betriebsverfassungrecht|