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Betriebsverfassungsrecht – Hausverbot als Behinderung der Betriebsratsarbeit

Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 28. August 2023 entschieden, dass das Erteilen eines Hausverbots an den Betriebsratsvorsitzenden eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei (16 TaBVGa 97/23).

Schutzvorschriften: Gem. § 78 S. 1 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit weder behindert noch gestört werden. 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Betriebsratsmitglied hat das gesetzlich normierte Recht, seine Betriebsratsarbeit frei von äußeren Störungen und/oder Behinderungen zu verrichten. Wenn der Arbeitgeber ein Hausverbot ausspricht, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die praktische Arbeit eines Betriebsratsmitglieds – so kann es bspw. nicht mit Kollegen sprechen. Dies gilt erst Recht im Fall des Vorsitzenden. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!

Von | 2023-10-05T14:10:44+02:00 5. Oktober 2023|Betriebsverfassungrecht|