Grundsatz: Der Europäische Gerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 entschieden, dass eine Anrechnung auf Urlaubstage wegen Quarantäne, in der der Arbeitnehmer nicht aufgrund eigener Erkrankung steht, sondern aufgrund des Kontakts mit einer infizierten (hier: Corona) Person, nicht erfolgen müsse (C-206/22).

Dogmatik: Das Unionsrecht gebe es nicht vor, dass der Arbeitgeber einen solchen Nachteil auszugleichen hätte; mithin der Urlaub übertragen werden müsste, den der Arbeitnehmer nicht nehmen konnte, weil er in Quarantäne war.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Arbeitgeber unterliegt ebenfalls den Quarantäneverordnungen. Da der Arbeitnehmer nicht selbst krank war, sodass das Entgeltfortzahlungsgesetz keine Anwendung findet, kommt damit auch nicht der erhaltende Urlaubsanspruch gem. § 9 BUrlG in Betracht. Damit ergibt sich dogmatisch keine Begründung, warum der Urlaub dann übertragen werden müsste. Das ist zwar für den einzelnen Arbeitnehmer eine harte Entscheidung, aber der Arbeitgeber kann auch nichts für den Kontakt zu einer infizierten Person. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen!