Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 31. Juli 2023 entschieden, dass ein Betriebsratsbüro gewissen Anforderungen entsprechen muss, damit die Betriebsratsmitglieder dort ungestört ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit nachgehen können (16 TaBV 151/22).
Begründung: So müsse ein Betriebsratsbüro von außen nicht einsehbar sein bzw. isoliert sein, dass von außen nicht mitgehört werden könne. Zudem müssen Betriebsratsbüros mit einem Sicherheitsschloss abgeschlossen werden, eine einfache Zimmertür sei nicht ausreichend.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch, dürfte aber nicht der Praxis entsprechen! Sicherlich verpflichtet § 40 Abs. 1, 2 BetrVG den Arbeitgeber zu einer entsprechenden Kostenübernahme – auch vor dem Hintergrund des § 78 S. 1 BetrVG, dass die Betriebsratsmitglieder ungestört ihrer Betriebsratsarbeit nachgehen können. Dass insoweit das Betriebsratsbüro weder „einsehbar“ noch „einhörbar“ von außen ist, überzeugt. Dass der Raum aber auch mit einem Sicherheitsschloss ausgestattet sein muss, dürfte praxisfremd sein. Zumal damit indirekt auch unterstellt werden könnte, dass der Arbeitgeber andernfalls in das Betriebsratsbüro ungefragt eintreten würde. Diese Unterstellung ist sicherlich nicht zu vereinbaren mit der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG. Im Übrigen ist dies wohl auch nicht mit der gewünschten „Augenhöhe“ zu vereinbaren, da auch die Geschäftsführer im Regelfall Büros mit normalen Zimmerschlössern haben dürften. Diese Rechtsprechung sollten dennoch alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!