Das Bundesarbeitsgericht (Az.: 7 AZR 255/14) hat entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) hat (Beachte: Verpflichtung!).
Rechtsfolge – Vergütung: Ist die Arbeitsbefreiung aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG)
Fahrtzeiten (1): Auch
- Wegezeiten
- Fahrtzeiten und
- Reisezeiten,
die ein Betriebsratsmitglied zur
erforderlicher
betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, können einen Anspruch
1. auf Freizeitausgleich (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) oder
2. bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Vergütungsanspruch (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG)
auslösen, soweit sie mit der Durchführung der ihnen zugrunde liegenden Betriebsratstätigkeit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen
Fahrtzeiten (2): Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeiten nicht
- benachteiligt oder
- begünstigt
werden.
Rechtsfolge: Für die Bewertung von Fahrtzeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben aufwendet, können danach keine anderen Maßstäbe gelten als für Fahrtzeiten, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitspflicht aufwendet!
Achtung!: Es besteht kein Anspruch auf
- Freizeitausgleich oder
- Vergütung
für außerhalb der Arbeitszeit liegende Zeiten, die das Betriebsratsmitglied für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb allein zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit aufwendet
– Teleologie: Solche Fahrtzeiten bekommen Arbeitnehmer nicht vergütet
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