Grundlage: §§ 5, 102 BetrVG; §§ 1, 9, 14 KSchG
Grundsatz: Mit Urteil vom 14. Februar 2018 stellte das Landesarbeitsgericht Hamm folgende Leitsätze auf:
- „Das Arbeitsgericht ist mit der st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts und der nahezu einhelligen Auffassung in der Literatur davon ausgegangen, dass um von einer Eigenschaft als leitender Angestellter i.S.d § 5 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ausgehen zu können, zunächst eine nach Dienstvertrag und Dienststellung im Außen- und Innenverhältnis eingeräumte Befugnis gegeben sein muss, gegenüber dem Arbeitgeber eigenverantwortlich über Einstellung und Entlassung entscheiden zu können.
- Die Berechtigung zur selbständigen Einstellung und Entlassung muss sich dabei sowohl auf die Einstellung als auch auf die Entlassung beziehen, sodass eine der beiden Befugnisse für die Annahme des § 5 Absatz 3 nicht ausreicht.
- Die Einschränkung, dass ‚Entlassungen in Abstimmung mit der Rechtsabteilung‘ vorzunehmen sind, steht der Stellung als leitender Angestellter entgegen.“
Hinweis: Das Verfahren ist unter 2 AZN 383/18 beim BAG anhängig.
Rechtsfolge: Die Position eines leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Absatz 3 BetrVG ist an die Befugnis geknüpft selbständig über Einstellungen und Entlassungen zu verfügen.