Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. Februar 2020 entschieden, dass der Arbeitgeber auch bei freiwilligen Auskünften wahrheitsgemäß zu antworten habe (3 AZR 206/18).

Rechtswirkung:Der Arbeitgeber hat

  1. richtig
  2. eindeutig und
  3. vollständig

Auskunft zu geben!

 

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt! Das Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis verpflichtet zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB), weshalb es nur folgerichtig ist, dass den Arbeitgeber auch bei freiwilligen Auskünften diese Verpflichtung trifft!