Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 27. September 2022 entschieden, dass ein Mitarbeiter weder dazu verpflichtet sei, in dessen Freizeit regelmäßig die Aktualität des Dienstplanes zu prüfen, noch stets darauf in seiner Freizeit warten müsste, dass ein Arbeitgeber den Dienstplan verändern könnte (1 Sa 39 öD/22).

Änderungen des Dienstplanes: Werde der Dienstplan in der Freizeit des Mitarbeiters geändert, dann gehe ihm diese Kenntnis auch erst zu Dienstbeginn zu.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Mitarbeiter muss in seiner Freizeit nicht permanent bereitstehen, um Änderungen des Dienstplanes mitzubekommen bzw. müsse diese auch nicht stets erwarten. Dies wäre im Rahmen einer beidseitigen Interessenabwägung dem Mitarbeiter sicherlich nicht zuzumuten. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Mitarbeiter kennen!