Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 12. Mai 2020 entschieden, dass sich ein Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig mache, wenn er eine Rechnung als sachlich und rechnerisch richtig zeichne, ohne diese entsprechend geprüft zu haben bzw. in dem Wissen, dass diese nicht richtig sein könne (2 Sa 179/19).

Schadensersatzpflichtig: Ein solches Handeln sei zumindest grob fahrlässig und begründe einen Schadensersatzanspruch.

Schaden: Die Rechnungssumme.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Arbeitnehmer hat die Verpflichtung sofern dies in seinen Tätigkeitsbereich fällt, Rechnungen auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Kommt er dieser Verpflichtung entweder gar nicht nach oder geht er davon aus, dass diese nicht richtig sei, dann verletzt er seine ihm auferlegten Pflichten grob und muss deswegen auch haftbar gemacht werden können!