Grundsatz: Das Bayerische Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 26. November 2020 entschieden, dass der Mindestlohnanspruch nicht durch die Gewährung von Sachleistungen erfüllt werde (201 ObOWI 1381/20).
Dogmatik: Es begründe sich ein Anspruch in Geld!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Mindestlohngesetz bzw. der allgemeine Mindestlohnanspruch zielt auf einen Eurobetrag ab. Eine Gewährung von Sachleistungen kann weder grammatikalisch noch im Lichte der Zeit als Ersatzleistung angenommen bzw. begründet werden. In heutigen Zeiten ist das grundsätzliche arbeitsvertragliche Gegenleistungsverhältnis geprägt vom Verhältnis Arbeitsleistung gegen Geld. Alles andere entspricht nicht der aktuellen Praxis in der Arbeitswelt!